Art. 110 / Die Aufgaben des Kirchgemeinderates
Der Kirchgemeinderat...
1 ...leitet die Kirchgemeinde nach Massgabe und im Rahmen der Bestimmungen des staatlichen Rechts, der Kirchenverfassung und dieser Kirchenordnung. Er tut dies in Zusammenarbeit mit dem Pfarramt. Das Pfarramt hat Antrags- und Mitspracherecht.
2 ...lässt sich vor seinen Entscheidungen durch das Pfarramt theologisch beraten und holt den Rat der weiteren Mitarbeiter ein, wo deren Aufgabenbereich betroffen ist.
3 ...plant und koordiniert die Tätigkeiten der Kirchgemeinde. Er legt Ziele und Schwerpunkte fest, unterstützt die anderen Organe, die Ämter und die weiteren Dienste in der Erfüllung ihrer Aufgaben und überprüft, ob diese ihrem Auftrag nachkommen.
4 ...entscheidet in allen Angelegenheiten der Kirchgemeinde, die nicht nach staatlichem oder kirchlichem Recht ausdrücklich einem andern Organ oder einer anderen Person zugewiesen sind.