Der KUW - Unterricht
Auszüge aus den Artikeln 55 – 68 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11.9.1990:
In den Kirchgemeinden die sowohl bernisches wie freiburgisches Gebiet umfassen, ist der Unterricht anders organisiert. Konkrete Informationen finden Sie in den jeweiligen Rubriken Ihrer Kirchgemeinde
Auftrag: Die christliche Gemeinde hat den Auftrag, den Glauben, den sie empfangen hat, den nachfolgenden Generationen weiterzugeben, in ihm Orientierung zu suchen für das tägliche Leben ihrer Glieder in den persönlichen und öffentlichen Bereichen und die Frohe Botschaft von Jesus Christus allen Menschen zu verkündigen.
Aufgabe: Aufgabe der kirchlichen Unterweisung ist es, Kinder und Jugendliche in das Leben ihrer Gemeinde einzuführen und sie mit den wichtigen Inhalten des christlichen Glaubens bekannt zu machen. Die kirchliche Unterweisung geht von den Erfahrungen, Fragen und Nöten der Kinder und Jugendlichen aus und orientiert sich an der Bibel und deren Wirkungsgeschichte in Kirche und Welt. Bestandteile der kirchlichen Unterweisung sind Unterrichtsveranstaltungen, Gottesdienste verschiedener Art, Gemeindeanlässe, die von jungen Gemeindegliedern mitgestaltet werden, Einführung in die diakonische und seelsorgerliche Arbeit der Gemeinde und der weltweiten Kirche und die praktische Beteiligung daran. Die Kirchgemeinde unterstützt die Eltern in ihrer Aufgabe, ihre Kinder christlich zu erziehen. Die Unterweisenden laden Eltern und Gemeinde zum Mittragen der Unterweisung ein. Auch Kinder und Jugendliche, die nicht getauft sind, können die Unterweisung besuchen.
Unterweisungsstufen: Die Unterweisung gliedert sich in drei Stufen. Die erste Stufe umfasst das erste bis dritte Schuljahr, die zweite Stufe das vierte bis sechste Schuljahr und die dritte Stufe das siebte bis neunte Schuljahr. Das neunte Schuljahr ist in der Regel das Abschlussjahr der kirchlichen Unterweisung. Der Unterweisungsplan sieht Angebote auf allen drei Stufen vor. Die Unterweisung auf der ersten Stufe kann in Zusammenarbeit mit der Sonntagschule gestaltet werden.
Pensen: Die Unterweisung umfasst insgesamt mindestens 140 Lektionen. Dabei sind sämtliche Unterweisungsveranstaltungen (Gottesdienste, Gemeindeveranstaltungen, Lager, Unterweisungstage während der Schulzeit) eingeschlossen. Im Abschlussjahr der Unterweisung sind mindestens 50 Lektionen vorzusehen.
Gottesdienste, Gemeindeveranstaltungen: Zur Unterweisung gehört der Besuch von insgesamt mindestens 15 Kirchgemeindeanlässen. Die 15 Anlässe sind als Gottesdienste, Abendmahlsfeiern und andere Gemeindeveranstaltungen auf die drei Stufen zu verteilen.
Konfirmation: Bedeutung: Die Unterweisung wird mit der Konfirmation in Form eines Gemeindegottesdienstes abgeschlossen. In ihm soll zum Ausdruck kommen, dass Gott in Jesus Christus mit allen Menschen einen Bund schliesst, sie zu Nachfolge und Gemeinschaft mit ihm einlädt und zur Mitarbeit in seiner Gemeinde ruft. Die Gemeinde bittet für die jungen Menschen um den Segen Gottes und lädt sie zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein. Wer konfirmiert und mindestens sechzehn Jahre alt ist, ist berechtigt, Taufzeuge zu sein.
Konfirmation: Voraussetzungen: Nur wer die kirchliche Unterweisung besucht hat, kann sich konfirmieren lassen. Die Konfirmation setzt grundsätzlich die Taufe voraus. Ausnahmen kann der Pfarrer aus seelsorgerlichen Gründen vorsehen.
Konfirmation: Zeit, Ort und Teilnahme: Die Konfirmation findet in der Zeit um Pfingsten statt. Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel am Konfirmationsgottesdienst ihrer Unterweisungsklasse teil. Wo dies nicht möglich ist, haben sich die Betreffenden am Ort, wo sie konfirmiert werden, über die Unterweisung, die sie anderswo besucht haben, auszuweisen. Der Kirchgemeinderat entscheidet über die Anerkennung von Unterweisungen, die ausserhalb der ordentlichen Unterweisungsklassen oder durch Personen, die über keine entsprechende Ausbildung verfügen, erteilt werden. Über Beschwerden entscheidet der Synodalrat.
Verbindlichkeit: Die kirchliche Unterweisung bildet mit allen ihren Teilen ein zusammengehörendes Angebot. Wenn Schülerinnen oder Schüler wesentliche Teile versäumen, ist mit ihnen und den Erziehungsverantwortlichen zu reden, damit das Versäumte in geeigneter Weise nachgeholt werden kann. Wo die Unterweisung schwer gestört ist, kann der Kirchgemeinderat die Unterweisenden vom Unterricht entlasten oder Kinder und Jugendliche für eine angemessene Zeit von der Unterweisung ausschliessen und damit die Konfirmation aufschieben. Über Beschwerden gegen den Ausschluss vom Unterricht und gegen den Aufschub der Konfirmation entscheidet der Synodalrat. Die Konfirmation darf im Konfliktfall nur mit Erlaubnis des Synodalrates in einer anderen Gemeinde durchgeführt werden.
Unterweisung für Erwachsene: Für Erwachsene, die sich taufen oder konfirmieren lassen wollen, sowie für solche, die in die evangelisch-reformierte Kirche eintreten möchten, können gemeindeweise oder bezirksweise entsprechende Unterweisungsveranstaltungen durchgeführt werden. Diese können mit einer gottesdienstlichen Feier abgeschlossen werden.
Unterweisung für Behinderte: Der Kirchgemeinderat, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Kirchgemeinden, sorgt dafür, dass geistig behinderte Kinder und Jugendliche eine ihnen entsprechende kirchliche Unterweisung mit abschliessender Konfirmation besuchen können.