Die Taufe
Zusammenfassung der Artikel 33 – 37 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11.9.1990:
Bedeutung: Die Kirche tauft im Auftrag Jesu Christi. Die Taufe ist das von Gott geschenkte Zeichen der Aufnahme in den Bund, den er in Jesus Christus mit den Menschen geschlossen hat. Sie bestätigt denen, die sie empfangen, dass Gottes rettende Liebe auch ihnen gilt und dass sie zur Gemeinde Jesu Christi an ihrem Ort und überall auf der Erde gehören. Wer getauft ist, ist berufen, im Glauben an Jesus Christus und im Vertrauen auf den Beistand des Heiligen Geistes als ein Mensch des göttlichen Wohlgefallens zu leben. In jeder Taufe wird die Gemeinde an ihren Ursprung und ihre Berufung erinnert.
Vollzug: Getauft wird mit Wasser auf den Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Die Taufe wird in der Regel im Gottesdienst der versammelten Gemeinde und vor wenigstens zwei Taufzeugen durch den Pfarrer vollzogen. Im Rahmen der gesamtkirchlichen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der Pfarrerin kann der Kirchgemeinderat in Ausnahmefällen Personen, die nicht zum Pfarramt ordiniert sind, mit dem Vollzug der Taufe beauftragen. Der Kirchgemeinderat kann besondere Taufsonntage und Taufgottesdienste bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Pfarrer in Anwesenheit von Vertretern der Kirchgemeinde eine Taufe im Familienkreis vollziehen.
Taufalter; Einmaligkeit: Die Taufe wird an Kindern oder an Erwachsenen vollzogen. Ein Christ oder eine Christin wird nur einmal getauft. Für die Taufe gibt es keine Ersatzhandlungen. Die in einer anderen christlichen Kirche empfangene Taufe wird anerkannt.
Ort, Anmeldung, Vorbereitung: Die Taufe findet in der Kirchgemeinde statt, in welcher der Täufling wohnt. Ausnahmen sind möglich, wenn zureichende Gründe vorliegen. Sie ist so frühzeitig beim zuständigen Pfarrer des Wohnortes anzumelden, dass er die nötigen Vorbereitungen treffen kann. Zur Vorbereitung der Taufe von Kindern führt die Pfarrerin ein Taufgespräch mit den Eltern oder in Elterngruppen, zu dem auch die Taufzeugen eingeladen werden können. Eingeladen wird auch der Täufling, wenn sein Alter die Teilnahme am Taufgespräch sinnvoll erscheinen lässt. Wer sich nach vollendetem sechzehnten Altersjahr taufen lassen will und keinen kirchlichen Unterricht hat, erhält einen Taufunterricht.
Eltern und Taufzeugen: Eltern und Taufzeugen nehmen an der Taufe ihres Kindes teil. Die Eltern verpflichten sich, das Ihre zu tun, um das Kind zum christlichen Glauben zu führen. Kirche und Kirchgemeinde unterstützen sie dabei. Mindestens ein Elternteil soll der reformierten Kirche angehören; aus seelsorgerlichen Gründen kann der Pfarrer eine Taufe vollziehen, wenn kein Elternteil der reformierten Kirche angehört. Die Taufzeugen verpflichten sich, als Gotte und Götti für eine christliche Erziehung des Kindes einzustehen, besonders dann, wenn die Eltern dazu nicht mehr in der Lage sein sollten Die Taufzeugen müssen mindestens sechzehn Jahre alt sein. Wenigstens einer oder eine von ihnen ist evangelisch-reformiert und konfirmiert; Ausnahmen kann der Pfarrer aus seelsorgerlichen Gründen machen. Eltern können nicht als Taufzeugen ihrer Kinder auftreten. Die ins Taufregister eingetragenen Taufzeugen können dort nicht mehr gestrichen werden. In begründeten Fällen können die Eltern nachträglich weitere Paten berufen und im Taufregister anmerken lassen. Die Getauften oder ihre Eltern erhalten einen Taufschein, der Vollzug, Ort und Tag der Taufe ausweist.
Segnungen für Kinder und Erwachsene: Unabhängig von der Taufe können Kinder und Erwachsene gesegnet werden. Ritus und Wort der Segnung sind schlicht und unterscheiden sich von der Taufe. Segnungen sind wiederholbar und werden nicht in das Kirchenregister eingetragen.