Beatrice Moretto

Die Trauung

Zusammenfassung der Artikel 44 – 50 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11.9.1990:

Bedeutung: Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst, der den Eheleuten Gottes Liebe, Treue, Segen und befreiendes Gebot verkündigt. Die Eheleute geloben, einander im Vertrauen auf Gottes Verheissung die Treue zu halten und ihre Ehe in der Verantwortung vor Gott zu leben.

Voraussetzung: Die kirchliche Trauung darf nur nach Vorweisung des Familienbüchleins oder des Ehescheins des Zivilstandsamtes vorgenommen werden. Mindestens einer der Ehepartner soll der reformierten Kirche angehören. Aus seelsorgerlichen Gründen kann die zuständige Pfarrerin auch Personen trauen, die nicht Mitglieder der reformierten Kirche sind. In diesem Fall kann die Kirchgemeinde einen kostendeckenden Beitrag erheben. Der Synodalrat erlässt Richtlinien zu dessen Berechnung.

Vorbereitung: Die kirchliche Trauung muss rechtzeitig beim zuständigen Pfarramt angemeldet werden, damit die nötigen Vorbereitungen getroffen werden können. Zuständig ist das Pfarramt der Gemeinde oder des Kreises, in welchem die Eheleute, die Frau oder der Mann wohnen oder früher gewohnt haben. Falls die Pfarrerin, bei welcher die Anmeldung erfolgt, nicht in der Lage ist, die Trauung selber vorzunehmen, ist sie behilflich bei der Suche einer anderen Pfarrerin. Die Pfarrerin führt mit den Eheleuten ein Gespräch über die Bedeutung der Ehe und der kirchlichen Trauung.

Bekenntnisverschiedene Ehe: Die Trauung bekenntnisverschiedener Eheleute soll in ökumenischem Geist gehalten werden. Es gehört zur Aufgabe des Pfarrers, den Eheleuten im Traugespräch ihre Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi und zu ihrer eigenen Kirche bewusst zu machen und sie in der gegenseitigen Achtung ihrer Glaubensüberzeugungen zu bestärken. Die Mitwirkung eines Amtsträgers der anderen Kirche kann den ökumenischen Charakter der Trauung unterstreichen, ist aber nicht Bedingung. Voraussetzung ist die gemeinsame Vorbereitung des Traugottesdienstes. Eine in der Kirche der anderen Konfession gehaltene Trauung wird, unabhängig von der Mitwirkung einer evangelisch-reformierten Pfarrerin, anerkannt.
Religionsverschiedene Ehe: Gehört der Mann oder die Frau einer anderen Religion an oder bezeichnet er oder sie sich als bekenntnislos, soll der Pfarrer ihm oder ihr im Traugespräch die Achtung vor der Glaubensüberzeugung der christlichen Ehepartnerin oder des Ehepartners nahelegen. Die Pfarrerin soll den Mann oder die Frau evangelisch-reformierter Kirchenzugehörigkeit in der Freiheit bestärken, bei aller Achtung vor der Überzeugung der Ehepartnerin oder des Ehepartners den eigenen Glauben zu leben und zu bezeugen.

Ort und Zeit: Die Trauung findet in der Regel in einer Kirche statt. Trauungen an anderen Orten müssen im Traugespräch begründet werden. Der Kirchgemeinderat wird darüber informiert. Die Trauung hat in einem würdigen, gottesdienstlichen Rahmen stattzufinden. Trauorte sollen für die Pfarrerin innerhalb zumutbarer Zeit erreichbar sein. Die Spesen gehen zu Lasten des Ehepaars. Im Einverständnis mit den Eheleuten können mehrere Trauungen im selben Gottesdienst gemeinsam gefeiert werden.
Bereitgestellt: 12.03.2020    Besuche: 22 Monat