Gebührenreglement
Gebührenreglement
der Kirchgemeinde Ferenbalm
Reglement über die Gebühren bei kirchlichen Trauungen und Bestattungen von Personen, die der reformierten Kirche nicht angehören oder nicht angehört haben.
Art. 1 Grundsatz
Werden Amtshandlungen (Trauungen, Abdankungen, Taufen) in Ferenbalm von Personen gewünscht, die nicht Mitglieder der Kirchgemeinde Ferenbalm sind, nimmt die Pfarrerin oder der Pfarrer von Ferenbalm Kontakt mit dem zuständigen Ortspfarramt auf. Gehören diese Personen keiner evangelisch-reformierten Kirchgemeinde an, sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.
Art. 2 Anwendung
1 Aus seelsorgerlichen Gründen kann die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer auch Ehepaare trauen, die beide nicht Mitglieder der reformierten Kirche sind, oder kirchliche Bestattungen von Personen übernehmen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens der reformierten Kirche nicht angehört haben.
2 In diesen Fällen haben die Eheleute, bzw. bei einer kirchlichen Bestattung die um die Amtshandlung er-suchenden Personen grundsätzlich Gebühren zu entrichten.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Gebühren der Kirchgemeinde
a) bei kirchlichen Trauungen von Eheleuten, die beide nicht der reformierten Kirche angehören und
b) bei kirchlichen Bestattungen von Personen, die im Zeitpunkt des Todes der reformierten Kirche nicht angehört haben.
2 Es ist nicht anwendbar für Eheleute, die in einer anderen Kirchgemeinde wohnen und von denen mindestens ein Teil reformiert ist, sowie bei kirchlichen Bestattungen, wenn die verstorbene Person in einer anderen Kirchgemeinde gewohnt hat und reformiert gewesen ist.
Art. 4 Höhe der Gebühren
1 Die Gebühr wird in Form einer Pauschale erhoben.
2 Pro kirchliche Trauung oder Bestattung beträgt die Gebühr Fr. 1'240.--,
zusammengesetzt aus den folgenden Kostenstellen:
a) Stellvertretungskosten Pfarramt: Fr. 280.--;
b) Pauschalisierte Eigenleistungen der Kirchgemeinde infolge der kirchgemeindeeigenen Pfarrstellen: Fr. 250.--;
c) Organistenbesoldung: Fr. 180.--;
d) Sigristenbesoldung im Umfang von 3 Stunden: Fr. 180.--;
e) Benützung des Kirchengebäudes im Umfang von
3 Stunden: Fr. 250.--;
f) Sekretariatskosten: Fr. 100.--.
3 Die Pauschale gemäss Abs. 2 gilt auch:
a) falls die Trauung ausserhalb des Kirchengebäudes stattfindet;
b) falls die kirchliche Bestattung nicht in der Kirche stattfindet (z.B. auf dem Friedhof).
4 Zusätzlich zur Gebühr werden Auslagen für Spesen oder weitergehende musikalische Begleitung im Gottesdienst in Rechnung gestellt.
5 Aus der Bereitschaft zur Bezahlung obiger Gebühren erwächst keinen Rechtsanspruch auf eine kirchliche Amtshandlung.
Art. 5 Härtefall
1 Auf Gesuch des Gebührenpflichtigen kann der Kirchgemeinderat im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise absehen, wenn die gebührenpflichtige Person nachweist, dass die Bezahlung für sie eine unverhältnismässige finanzielle Belastung bedeuten würde.
2 Als Härtefall kann auch der Umstand gewertet werden, dass bei einer kirchlichen Bestattung die Hinterbliebenen der reformierten Kirche angehören.
Art. 6 Rechnungsstellung
1 Die zuständige Stelle der Kirchgemeinde stellt Rechnung. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zahlbar.
2 Wird eine Rechnung bestritten oder nicht bezahlt, verfügt die Kirchgemeinde den geschuldeten Betrag nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
3 Die Gebühren sind in der Laufenden Rechnung der Kirchgemeinde als Ertrag zu verbuchen.
Art. 7 Inkrafttreten und Anpassung
1 Der Kirchgemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements im Amtsanzeiger Laupen, im freiburgischen Amtsblatt und im Murtenbieter.
2 Der Kirchgemeinderat kann die Gebühren der Preisentwicklung anpassen.
Auflagezeugnis
Das Kirchgemeindesekretariat hat dieses Reglement vom 07. Mai bis 11. Juni 2007 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Kirche öffentlich aufgelegt.
Es gab die Auflage im Amtsanzeiger Laupen Nr. 19 vom
10. Mai 2007, im freiburgischen Amtsblatt Nr. 19 vom
11. Mai 2007, im „Murtenbieter“ vom 8. Juni 2007 sowie im
saemann Nr. 6 /2007 (Juni) bekannt.
Es wurde ebenfalls öffentlich aufgelegt:
Gemeindeverwaltungen von
Büchslen
Ferenbalm in Rizenbach
Gempenach
Ried/Agriswil
Ulmiz
Gurmels (für Wallenbuch).
3206 Ferenbalm, 05. Juli 2007
Die Sekretärin:
Ursula Kaltenrieder
Die Kirchgemeindeversammlung
vom 13. Juni 2007 hat dieses Reglement angenommen.
Die Präsidentin: Barbara Spack
Die Sekretärin: Ursula Kaltenrieder